Dr. Björn-Axel Dißars
, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Es ist unzulässig, eine Prüfungsanordnung über eine Lohnsteuer-Außenprüfung von vornherein auch auf die Umsatzsteuer zu erstrecken.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die mehrere Betriebsstätten hatte. Mit Bescheid vom 2.9.2012 ordnete das für eine Betriebsstätte zuständige Finanzamt eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Betriebsstätte an. Gegenstand der Prüfung sollte laut der Prüfungsanordnung unter anderem auch die Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und der Vorsteuerabzug aus Reisekosten der Arbeitnehmer sein. Die Klägerin legte gegen die Prüfungsanordnung Einspruch ein, den sie damit begründete, dass sich die Lohnsteuer-Außenprüfung nicht auf Fragen der Umsatzsteuer erstrecken dürfe. Für die Umsatzsteuer sei nämlich da Finanzamt am Hauptsitz der GmbH zuständig und nicht das Betriebsstättenfinanzamt. Das Finanzamt widersprach dem, es führte aus, zwischen lohnsteuerlich relevanten Fragestellungen und der Umsatzsteuer bestehe regelmäßig ein Zusammenhang, sodass hier eine Überprüfung der Umsatzsteuerfragen gerechtfertigt sei. Nach ergehen einer Einspruchsentscheidung erhob die GmbH Klage vor dem FG.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg, da das FG ebenfalls zu der Ansicht gelangte, dass die Prüfungsanordnung insoweit rechtswidrig sei, wie sie sich auf die Umsatzsteuer erstrecke. Rechtsgrundlage für den Erlass der Prüfungsanordnung seien die §§ 193 ff. AO, die für die Lohnsteuer-Außenprüfung in Teilbereichen durch § 42f EStG modifiziert werden würden. Demnach seien Gegenstand einer Lohnsteuer-Außenprüfung die sich im Zusammenhang mit der Lohnsteuer ergebenden Pflichten. Zudem dürften auch solche Steuer geprüft werden, die im Zusammenhang mit der Lohnsteuer stünden. Dies gelte indes nicht für die Umsatzsteuer, da für diese eine solche Annexzuständigkeit nicht bestünde...