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Prostitutions-Gewerbe in Eigentumswohnung unzulässig

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Normenkette

§ 13 WEG, § 14 WEG, § 15 WEG

 

Kommentar

Ein Wohnungseigentümer hatte sein Wohnungseigentum an eine Frau vermietet, die die Wohnung nicht selbst nutzte, sondern ein bis drei Frauen überließ, die ausschließlich werktags in der Zeit von 10.00 bis 19.00 Uhr Herrenbesuche empfingen, für die in Tageszeitungen unter Angabe der Anschrift und der genauen Lage der Wohnung im Haus geworben wurde.

Der Antragsteller beantragte, den Antragsgegner unter Androhung der gesetzlich zulässigen Zwangsmittel zu verpflichten, seinen Mietern zu untersagen, in den Räumlichkeiten einen Bordellbetrieb zu unterhalten, sowie ihnen fristlos zu kündigen, falls sie der Untersagung nicht nachkämen.

Das KG Berlin hat in III. Instanz den gestellten Anträgen in vollem Umfang stattgegeben unter Hinweis darauf, dass § 13 WEG durch den § 14 WEG eingeschränkt werde. Unabhängig von einer moralischen Beurteilung eines bordellartigen Betriebs sei dieser jedenfalls geeignet, den Wert der in seiner Nachbarschaft befindlichen Wohnungen zu mindern. Dies sei eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung und müsste deshalb von den anderen Wohnungseigentümern nicht hingenommen werden.

Die Wohnung werde bei einer solchen Nutzung auch nicht mehr im Sinne der in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung als Wohnung genutzt, sondern eben gewerblich. Wenn auch zum privaten Wohnen grundsätzlich der Empfang von Bekannten und Freunden, Gästen und Besuchern gehöre, so falle doch in diesen privaten Bereich nicht mehr die Kontaktaufnahme mit einer grundsätzlich unbegrenzten Zahl unbekannter dritter Personen. Insofern handele es sich um eine geschäftliche Tätigkeit, die grundsätzlich auf Erweiterung des Personenkreises ausgerichtet sei und hier konkret zur Gewinnerzielung. Die gewerbliche Nutzung einer Wohnung sei i...

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