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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung

Ursula Seiler-Schopp, Michael Rudolf
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Gesetzestext

 

(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.

A. Allgemeines

I. Normzweck, Rechtsnatur

1. In Bezug auf Einzeltestamente

 

Rz. 1

Das Fünfte Buch des BGB enthält eine Reihe von Spezialvorschriften für die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen. Diese gehen den Regelungen des Allgemeinen Teils zum einen vor, zum anderen unterscheidet sich die Anfechtung nach den allg. Vorschriften von der Anfechtung von Testamenten. Gem. §§ 119 ff. BGB kann der Erklärende die von ihm abgegebene Willenserklärung anfechten, wenn sie nicht seinem Willen entsprochen hat. Der Erklärende wird somit vor seinen eigenen Fehlern geschützt. Im Falle einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung erfolgt ein Schutz des Erklärenden vor der Beeinträchtigung durch Dritte. Die Anfechtung beseitigt die Wirkung der abgegebenen Erklärung, so dass der Erklärende in die Lage versetzt wird, neue Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Anfechtungsregeln der §§ 119 ff. BGB schützen somit die individuelle Willensfreiheit, d.h. sie schützen die Interessen des Erklärenden vor seiner eigenen Willenserklärung.

 

Rz. 2

Während bei der Anfechtung nach den allg. Bestimmungen der Erklärende selbst die Anfechtung erklärt, wird die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen nicht vom Erblasser selbst erklärt. Er kann sich daher von seiner eigenen Erklärung nicht mehr distanzieren, um dan...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
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