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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / A. Allgemeines

Uwe Gottwald
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Rz. 1

Die Vorschrift bestimmt, dass sich die Haftung auf den Nachlass beschränkt, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Damit legt das Gesetz einen wichtigen Grundsatz der Haftungsbeschränkung fest: die amtliche Nachlassabsonderung. Die Verwaltung des Nachlasses wird dem Erben im Falle der Nachlassverwaltung und des (fremdverwalteten) Nachlassinsolvenzverfahrens völlig entzogen und in die Hand des Nachlass- bzw. Insolvenzverwalters gelegt. Andererseits können die Nachlassgläubiger Befriedigung nur aus dem Nachlass suchen. Ist die Nachlassverwaltung angeordnet, können die Nachlassgläubiger ihre Ansprüche grundsätzlich nur gegen den Nachlassverwalter geltend machen (§ 1984 Abs. 1 S. 3 BGB). Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.[1] Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zugunsten von Nachlassgläubigern in das Eigenvermögen des Erben erfolgt sind, sind auf den Antrag des Erben, der die Möglichkeiten, seine Haftung zu beschränken noch nicht verloren hat, aufzuheben (§ 784 Abs. 1 ZPO). Andererseits ist die Zwangsvollstreckung in den Nachlass zugunsten eines Eigengläubigers des Erben ausgeschlossen und kann auch der Nachlassverwalter die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die vor Anordnung der Nachlassverwaltung zugunsten von Eigengläubigern in den Nachlass erfolgt sind, aufheben lassen (§ 784 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 2

Im eröffneten Nachlassinsolvenzverfahren schützen die Bestimmungen der §§ 89 und 321 InsO den Nachlass.[2] Zur weiteren Durchführung der durch die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren bewirkten Sonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben macht § 1976 BGB die infolge des Erbfalls eingetretene Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit rückgängig (vgl. auch ...

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