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Privatnutzung von Unternehmensgebäude: Herstellungskosten sind auf 10 Jahre zu verteilen

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Ordnet ein Unternehmer den privat genutzten Teil eines Unternehmensgebäude dem (umsatzsteuerlichen) Unternehmen zu, steht ihm der volle Vorsteuerabzug aus dem Gebäude (Seeling-Urteil) zu. Nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG sind bei der jährlichen Besteuerung der Privatnutzung u. a. die anteilig auf die privat genutzten Teile entfallenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf 10 Jahre zu verteilen. Dem steht nach Auffassung des EuGH Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie nicht entgegen. Damit ist die für die Steuerpflichtigen günstigere Verteilung auf 50 Jahren nach deutschem Recht nicht zulässig.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall errichtete eine Hausgemeinschaft in 2003 ein Gebäude, das sie in vollem Umfang dem Unternehmen zuordnete. In diesem Gebäude befinden sich die privat genutzten Wohnräume der beiden Gemeinschafter sowie die an einen der Gemeinschafter vermieteten Räume einer Steuerkanzlei. Der Anteil der durch Option nach § 9 UStG steuerpflichtig vermieteten Räume beträgt 20,33 % des Gebäudes. Die Hausgemeinschaft machte zutreffend den vollen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes geltend und setzte entsprechend der Abschreibung (§ 7 Abs 4 Nr. 2 Buchst. a EStG) als Besteuerungsgrundlage für die Privatnutzung monatlich 2 % der auf diesen privat genutzten Teil entfallenden Herstellungskosten an. Dagegen setzte das Finanzamt unter Berufung auf das BMF-Schreiben v. 13.4.2004, BStBl 2004 I S. 468, entsprechend der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 10 % der insoweit entstandenen Herstellungskosten an. Der die Bemessungsgrundlage der Privatnutzung regelnde § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG wurde zum 1.1.2004 entsprechend angepasst.

Aufgrund des Vorabentscheidungsersuchen des FG München v. 1.2.2005, 14 K 2944/04, UR S. 160, hat der EuGH nun entschieden...

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