Leitsatz
1. Für die Berechnung der Veräußerungsfristen in § 23 EStG kommt es auf den wirksamen Abschluss der schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte an. Dabei ist auch die Zweifelsregel in § 154 Abs. 2 BGB zu beachten. Ergibt sich aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, dass sich die Parteien ohne Berücksichtigung der Schriftform wirksam binden wollten, ist § 154 Abs. 2 BGB nicht anwendbar.
2. Hat das FG sämtliche Tatsachen festgestellt und sprechen die Feststellungen nach den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen für eine bestimmte Schlussfolgerung, kann der BFH die Tatsachen ausnahmsweise selbst würdigen.
Normenkette
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG, § 154 Abs. 2 BGB, § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 4 FGO
Sachverhalt
In tatsächlicher Hinsicht beruht die Entscheidung des BFH auf der Annahme, dass der Kläger und sein steuerlicher Berater den ab 1999 geltenden Vorrang des § 23 EStG vor § 17 EStG übersehen hatten und nach der Entdeckung ihres Irrtums versucht haben, den Akteninhalt kollusiv so zu verändern, dass der Vertrag als später geschlossen erscheinen sollte. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem detaillierten Tatbestand des Urteils.
Entscheidung
Der BFH hat die Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil vom 30.1.2013, 15 K 29/10 E, Haufe-Index 4754893), wonach der Kläger den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts verwirklicht hat, danach im Ergebnis bestätigt.
Hinweis
Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass er eine Norm berührt, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bislang kaum Beachtung gefunden hat: § 154 Abs. 2 BGB. Dies mag ein Grund sein, sich mit dem Fall näher zu befassen.
1. Streitig war, ob der Kläger Aktien, die er Anfang 1999 im Zuge einer Kapitalerhöhung angeschafft hat...