Leitsatz
1. Zwischen dem angeschafften bebauten Grundstück und dem veräußerten, durch Teilung entstandenen unbebauten (Teil‐)Grundstück besteht wirtschaftliche (Teil‐)Identität.
2. Die Tatbestandsausnahme in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht nur auf das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude, sondern auch auf den dazugehörenden Grund und Boden, sofern ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Gebäude und dem Grundstück besteht.
3. Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude und dem dazugehörenden Grund und Boden entfällt, soweit von dem bisher ungeteilten Wohngrundstück ein (unbebauter) Teil abgetrennt wird. Die beiden dadurch entstandenen Grundstücke sind in Bezug auf ihre "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" jeweils getrennt zu betrachten.
Normenkette
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3, § 22 Nr. 2 EStG
Sachverhalt
Streitig ist die Berücksichtigung eines Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Kläger (Eheleute) erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28.3.2014 ein bebautes Grundstück (fast 4000 qm) je zur Hälfte. Nach umfassender Sanierung zogen sie im Jahr 2015 zusammen mit ihrem Sohn ein und nutzten die Außenflächen als Garten.
Im Jahr 2019 teilten die Kläger das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen – unbebauten – Grundstücksteil veräußerten sie. In ihrer ESt-Erklärung für 2019 machten die Kläger dazu keine Angaben.
Das FA war der Ansicht, dass ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S.d. §§ 22, 23 EStG auch dann vorliege, wenn ein unbebautes Grundstück parzelliert, eine Parzelle innerhalb der Veräußerungsfrist veräußert und das Grundstück im Übrigen wei...