Leitsatz
1. Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen (Änderung der Rechtsprechung).
2. Auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, sind periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 1 und 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 5 BRKG
Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Streitjahr (2019) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Hinblick auf ein zum 1. Januar des Streitjahres neu aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis als Außendienstmitarbeiter leaste der Kläger ab 20.12.2018 einen Pkw und leistete eine Leasingsonderzahlung i.H.v. 15.000 EUR. Diese setze er bei der Ermittlung der Fahrzeuggesamtkosten für das Veranlagungsjahr in voller Höhe neben anderen Fahrzeugkosten an und ermittelte anhand der Jahresfahrleistung einen Kilometersatz von 0,93 EUR/km. Diesen Kilometersatz wandte das FA im Rahmen der ESt-Veranlagung für das Jahr 2018 auf die anteilige Jahresfahrleistung (1025 km) für berufliche Fahrten des Klägers im Zeitraum 20.12.2018 bis 31.12.2018 mit dem Kfz laut Fahrtenbuch an. Für das Streitjahr zog der Kläger den Kilometersatz von 0,93 EUR/km erneut heran und machte auf dieser Grundlage Fahrtkosten für seine Außendiensttätigkeit i.H.v. 15.763 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das FA erkannte die Fahrtkosten der Höhe nach nicht an. Der für 2018 ermittelte Kilometersatz sei im Streitjahr nicht anwendbar, da sich die Verhältnisse gegenüber dem Vorjah...