Leitsatz
1. Ist ein gewährtes Filmförderdarlehen nur aus zukünftigen Verwertungserlösen zu bedienen, erstrecken sich die Rückzahlungsverpflichtungen aus diesem Darlehen nur auf künftiges Vermögen. Das Darlehen unterfällt dann dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2a EStG (Ansatzverbot).
2. Die Regelung des § 5 Abs. 2a EStG betrifft auch den (weiteren) Ansatz "der Höhe nach", nachdem tilgungspflichtige Erlöse angefallen sind.
Normenkette
§ 5 Abs. 2a EStG
Sachverhalt
Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte – eine Filmproduktions-GmbH – wurde im Jahr 2006 von der F Bank auf Empfehlung des F Fonds ein sog. Filmförderdarlehen (Darlehen) zur Herstellung eines Filmes gewährt. Die Erstaufführung des Films fand im Jahr 2007 statt.
Die Tilgung sollte nach genau definierten Vorgaben aus den Verwertungserlösen des Films erfolgen. Soweit die zur Rückführung des Darlehens zu verwendenden Verwertungserlöse des Films innerhalb von 10 Jahren ab Erstaufführung trotz vertragsgemäßer Vertragserfüllung nicht zur Darlehenstilgung ausreichen würden, war bestimmt, dass die Klägerin aus der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensrests nebst Zinsen entlassen werde. Eine Verzinsung war i.H.v. 4,75 % p.a. vereinbart (bis zum Ablauf von 18 Monaten ab Erstaufführung). Die Zinsen waren aus den Verwertungserlösen vorweg abzudecken.
Die Klägerin passivierte das Darlehen in ihren Jahresabschlüssen. Nach Durchführung einer Außenprüfung vertrat das FA, dem Prüfer folgend, zunächst die Auffassung, dass das Darlehen gemäß § 5 Abs. 2a EStG an den Bilanzstichtagen mit 0 EUR zu passivieren sei. Jede tatsächliche Tilgung des Darlehens sei Aufwand.
Im Einspruchsverfahren vertrat das FA die Auffassung, dass das Darlehen zwar teilweise zum 31.12.2007 bzw. zum 31.12.2008 passiviert werden könne, allerdings...