Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Ein bargeldintensiver Betrieb hat keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf nur teilweise Besteuerung seiner Bareinnahmen wegen eines strukturellen Erhebungsdefizits bei der Besteuerung bargeldintensiver Geschäftsbetriebe wie z. B. Gaststätten und Hotels.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine oHG, betreibt bargeldintensive Gaststätten und Hotelbetriebe. Das Finanzamt veranlagte die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2015 erklärungsgemäß. Hiergegen erhob die Klägerin Sprungklage. Sie machte geltend, dass bei bargeldintensiven Betrieben in der Erfassung von Bareinnahmen ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege. Die Besteuerung der erzielten Bareinnahmen in vollem Umfang verstoße daher gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung. Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, dass der Gesetzgeber aus politischen Gründen von einer das Vollzugsdefizit beseitigenden Neuregelung abgesehen habe. Er nähme eine Steuerhinterziehung bewusst in Kauf. Die Klägerin schätzte den Anteil der von ihr erklärten Einnahmen, die verfassungswidrig besteuert würden und beantragte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Entscheidung
Das Finanzgericht lehnte die Klage als unbegründet ab. Die Besteuerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15 EStG) im Jahr 2015 sei verfassungsgemäß. Es bestehe bezüglich der Erfassung von Bareinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bei bargeldintensiven Betrieben kein strukturelles Vollzugsdefizit. Eine "Gleichheit im Unrecht" und damit einen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung gäbe es nicht.
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