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Niebling, AnwaltKommentar AGB-Recht, BGB § 310 Abs. 1 An ... / E. VOB/B

Dr. Joachim Kummer
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Rz. 14

Die Vorschrift des § 310 Abs. 1 S. 3 BGB wurde durch das Forderungssicherungsgesetz vom 22.10.2008[21] eingeführt. Das Gesetz gilt seit 1.1.2009; eine Übergangsvorschrift fehlt.

 

Rz. 15

Die VOB/B enthält vorformulierte Vertragsbedingungen.[22] § 310 Abs. 1 S. 3 BGB schreibt die allgemeine Privilegierung der VOB/B fest; dies jedoch nur für den Rechtsverkehr mit Unternehmern und der öffentlichen Hand, indessen unabhängig davon, ob sie Auftraggeber oder Auftragnehmer sind. Die Privilegierung besteht darin, dass einzelne Klauseln der Inhaltskontrolle entzogen sind, sofern die VOB/B insgesamt in den Vertrag einbezogen ist. Diese Privilegierung beruht darauf, dass bei Ausarbeitung der VOB/B Interessengruppen der Besteller wie der Unternehmer beteiligt waren, und zwar auch die öffentliche Hand; sie beruht weiter darauf, dass die VOB/B einen auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechts abgestimmten, im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen enthält.[23] Möglich bleibt insoweit aber eine Inhaltskontrolle hinsichtlich der VOB/B als Ganzes.[24] Werden Abweichungen vertraglich vereinbart, so führt dies zu einer Inhaltskontrolle sowohl hinsichtlich der einzelnen aufrecht erhaltenen Bestimmungen der VOB/B als auch hinsichtlich der Zusatzklauseln, sofern diese vorformuliert sind.

 

Rz. 16

Wird die VOB/B in einen Vertrag mit einem Verbraucher einbezogen, so sind ihre Klauseln weiterhin einzeln der Inhaltskontrolle zugänglich[25] und eine Reihe davon auch zu beanstanden.[26] Hier kann das obige Privileg nicht gelten, da die Verbraucher an der Ausarbeitung der VOB/B nicht beteiligt waren und somit ihre typischen Interessen nicht darin haben einbringen können.

 

Rz. 17

Die Vorschrift bezieht sich nicht auf die VOB/A, die VOL und ähnliche Regelwerke.

[21] BGBl ...

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