Katharina Haslach, Birgit Zimmermann
Rz. 10
Dem Arbeitnehmer bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 EFZG nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG nur erhalten, wenn der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit zum Anlass für den Ausspruch einer Kündigung nimmt. "Anlass" meint den äußeren Anstoß im Sinne einer objektiven Ursache, während "Motiv" den inneren Beweggrund, gerade dem Arbeitsunfähigen zu kündigen, erfasst. Im Rahmen des § 8 EFZG kommt es allein auf die objektive Ursache, also den Anlass, nicht jedoch auf das Motiv zur Kündigung an. Der Begriff des Anlasses ist auch nicht gleichbedeutend mit dem des Kündigungsgrundes. Kündigungsgründe können in inner- oder außerbetrieblichen Belangen, im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen (vgl. § 1 Abs. 2 KSchG). Der Arbeitgeber kann folglich auch aus krankheitsbedingten Gründen (z. B. Langzeiterkrankung, häufige Kurzzeiterkrankungen) das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden, ohne dass dem § 8 EFZG entgegenstünde.
Rz. 11
Den Anlass für eine Kündigung des Arbeitgebers i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG stellt eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dar, wenn diese für den Arbeitgeber den entscheidenden Anstoß für den Ausspruch der Kündigung gegeben und damit in seiner Entscheidung beeinflusst hat, gerade jetzt einen bestehenden Kündigungsgrund, der im Verhalten, in der Person oder in betrieblichen Belangen liegen kann, auszunutzen und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu erklären. Die Arbeitsunfähigkeit muss nicht die alleinige Ursache für die Kündigung sein, ausreichend und insoweit aber auch erforderlich ist es, wenn die Krankheit eine wesentliche mitbestimmende Bedingung für den Ausspruch der Kündigung darstellt und den entscheidenden Anstoß für den Kündigungsentschluss gegeben hat. Allein ein zeitlicher Zusammenhang zw...