Rz. 46
Es gibt Fallgestaltungen, in denen der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung nur teilweise nicht in der Lage ist, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Zu unterscheiden sind folgende Fälle:
- Der Arbeitnehmer ist nicht in der Lage, die geschuldete Leistung in vollem zeitlichen Umfang zu erbringen (quantitative Teilarbeitsunfähigkeit).
- Der Arbeitnehmer kann einige, aber nicht sämtliche zu seinem Arbeitsplatz gehörende Tätigkeiten erbringen (qualitative Teilarbeitsunfähigkeit).
Rz. 47
Das EFZG kennt keine teilbare oder teilweise Arbeitsunfähigkeit. Im ersten Fall der quantitativen Teilarbeitsunfähigkeit verneint die Rechtsprechung daher auch die Möglichkeit einer Teilarbeitsunfähigkeit und billigt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG in vollem Umfang zu. Für diese Ansicht spricht nicht nur § 3 EFZG selbst, sondern auch die Regelung zur Wiedereingliederungsmaßnahme. Denn in diesen besonderen Fällen der Teilarbeitsfähigkeit geht auch § 74 SGB V von einem Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit i. S. d. EFZG aus. Der Arbeitnehmer, der seine geschuldete Arbeitsleistung nicht (voll) erbringen kann, ist arbeitsunfähig erkrankt und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Rz. 48
Anders ist die Rechtslage in den Fällen der qualitativen Teilarbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Der Arbeitgeber kann durch Zuweisung einer Tätigkeit, die der Arbeitnehmer trotz seiner Erkrankung erbringen kann, die volle Arbeitsfähigkeit herstellen – ähnlich der mutterschutzrechtskonformen anderweitigen Beschäftigung der werdenden Mutter. Erfolgt eine solche Zuweisung, ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgeschlossen. Für diesen Ansatz spricht der Grundsatz, dass zwischen einer Erkrankung und einer daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden ...