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Neumann-Redlin, Springer, Zimmermann u.a. , EFZG § 5 Anzeige- und Nachweispflichten

Katharina Haslach , Birgit Zimmermann
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 5 EFZG auferlegt erkrankten Arbeitnehmern, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Abs. 1 und 2 unterscheiden danach, ob der Arbeitnehmer im oder außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erkrankt. Erkranken Arbeitnehmer im Inland und sind sie Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, ist die bislang geltende Nachweispflicht gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 5 EFZG seit 1.1.2023 durch eine Feststellungspflicht gem. § 5 Abs. 1a EFZG abgelöst worden. Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, im Privathaushalt auf geringfügiger Basis beschäftigt sind, die einen Arzt aufsuchen, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt oder die im Ausland erkranken, unterliegen weiterhin den Nachweispflichten des § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 5 EFZG.

Mit dem In-Kraft-Treten des Entgeltfortzahlungsgesetzes zum 1.6.1994[1] wurde die bis dahin geltende Unterscheidung der Mitteilungs- und Nachweispflichten zwischen Arbeitern und Angestellten aufgehoben. Zuvor waren in § 3 LFZG v. 27.7.1969[2] und § 115 a Abs. 4 und 5 des Arbeitsgesetzbuches der DDR v. 16.6.1977 in der Fassung vom 22.6.1990[3] und des Einigungsvertrags vom 21.8.1990[4] Mitteilungs- und Nachweispflichten der Arbeiter in den alten Bundesländern und für Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern geregelt. Für Angestellte in den alten Bundesländern existierte dagegen keine mit den Arbeitern vergleichbare gesetzliche Verpflichtung. Aus dem Dienstvertrag wurde allerdings als Nebenpflicht die Mitteilungspflicht, wie sie sich heute in § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG wieder findet, abgeleitet.[5] Eine Nachweispflicht wurde zwar erwogen[6], jedoch von der Rechtsprechung und der Literatur weitgehend abgelehnt[7].

 

Rz. 2

Der Regierungsentwurf von CDU/CSU und der FDP vom 24.6.1993[8] sah ...

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Entgeltfortzahlungsgesetz / § 5 Anzeige- und Nachweispflichten
Entgeltfortzahlungsgesetz / § 5 Anzeige- und Nachweispflichten

  (1) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über ...

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