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Neuer Begriff der sonstigen Leistungen

Prof. Dr. Bernd Heuermann
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Leitsatz

  1. Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst.
  2. Erhält jemand im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer von ihm erbrachten Tätigkeit eine Provision und nimmt er sie als Gegenleistung an, so ist das Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.
 

Sachverhalt

A half seinem Freund B bei der Veräußerung von dessen Unternehmensanteilen für 100 Mio. DM. Über eine Vermittlungsprovision sprach man zunächst nicht. Erst später erhielt A von einer von B beherrschten Unternehmensholding im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile 200000 DM. Diese Zahlung akzeptierte A im Hinblick auf seine Bemühungen. Das Finanzamt erfuhr von dieser Zahlung aufgrund einer Außenprüfung bei der Unternehmensholding und unterwarf sie als Vermittlungsprovision der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG. Dem widersprach A, weil er ohne eine Honorierung zu erwarten gegenüber B nur in freundschaftlicher Verbundenheit gehandelt habe. Mit dieser Argumentation hatte er weder vor dem FG, noch vor dem BFH Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH verabschiedet sich mit dieser Entscheidung von einem Merkmal im Begriff der "sonstigen Leistungen", das die Rechtsprechung bislang stets verwendet hat, nämlich dass die Leistung "um des Entgelts willen erbracht" werden muss. Dieses Merkmal deutet darauf hin, dass A schon in dem Zeitpunkt, in dem er seine vermittlungsähnlichen Leistungen erbringt, in der Absicht handeln muss, eine Gegenleistung zu erlangen. Davon ist der BFH aber schon im Urteil vom 21.9.1983[1] abgerückt. Es reicht nach der neuen Definition aus, wenn zwischen der Leistung und der Provision ein wirtschaftlicher Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die Leistung die Gegenleistung auslöst. ...

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