Leitsatz
1. Legt der Steuerpflichtige zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts das Gutachten eines Sachverständigen für Grundstücksbewertung vor und gelangt der Gutachter nach einer Wertermittlung sowohl im Sachwert- als auch im Ertragswertverfahren mit zutreffender Begründung dazu, dass das Grundstück ausschließlich im Ertragswertverfahren zu bewerten ist, handelt das FA rechtswidrig, wenn es den Grundstückwert ohne weitere Begründung auf den Mittelwert beider Werte feststellt.
2. Fehlt als letzter Schritt einer Grundstücksbewertung nach der WertV die Anpassung an die Marktverhältnisse gem. § 7 Abs. 1 S. 2 WertV, ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (noch) nicht geführt. Die Preisbildung am Grundstücksmarkt richtet sich nicht nur nach den Ertragserwartungen der Nachfrager.
3. Beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gem. § 146 Abs. 7 BewG i.d.F. vor 2007 war auf die Wertverhältnisse vom Bewertungsstichtag abzustellen.
Normenkette
§ 138 Abs. 1 S. 2, § 146 Abs. 2 und 7 BewG vor 2007, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2 WertV
Sachverhalt
Das FA stellte den Grundstückswert für einen ererbten Miteigentumsanteil an einem bebauten und gewerblich genutzten Grundstück gem. § 146 Abs. 2 BewG a.F. auf den Todeszeitpunkt fest. Unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens verlangten die Erben, einen niedrigeren gemeinen Wert festzustellen. Der Gutachter hatte sowohl einen Sach- als auch einen Ertragswert ermittelt. Er hielt aber lediglich den Ertragswert für maßgeblich.
Das FA kam den Erben insoweit entgegen, als es den Mittelwert beider Werte ansetzte. Damit gaben sich die Erben nicht zufrieden. Das FG war der Ansicht, ein niedrigerer gemeiner Wert des Grundstücks als durch die Einspruchsentscheidung festgestellt sei nicht nachgewiesen (FG München, Urteil vom 01.08.2...