Leitsatz
In einem recht umfangreichen Urteil entschied der BFH, dass die ab 2005 neu geregelte Besteuerung von Altersrenten verfassungsmäßig nicht zu beanstanden ist. Auch die sog. Öffnungsklausel führe zu einer nicht zu beanstandenden Besteuerung, wobei allerdings maßgeblich sei, für welche Jahre und nicht in welchen Jahren die Beiträge geleistet wurden.
Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte ein ehemals selbstständig tätiger Rechtsanwalt, der seit 1996 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, geltend gemacht, dass die gleiche Besteuerung seiner Rente im Vergleich zur Besteuerung einer Rente eines früheren Angestellten gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Seine früher geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen seien stärker belastet gewesen. Zudem verletze die Neuregelung der Rentenbesteuerung den Vertrauenstatbestand, weil er als sog. Bestandsrentner keine Chance gehabt habe sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Bei dem Gesetz handele es sich um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei denen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssten. Die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbstständigen im Rahmen der Übergangsregelung sei deshalb verfassungsgemäß, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen werde.
Letzteres war im Urteilsfall jedoch anzunehmen, weil Beiträge, die oberhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze lagen, im Rahmen der Öffnungsklausel entsprechend der Verwaltungsauffassung danach beurteilt wurden, in welchen Jahren die Zahlungen e...