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Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Prozessvergleichs

Barbara Rotter
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Leitsatz

Gegenstand dieser Entscheidung war die Abänderung eines zwischen den Parteien im Scheidungsverfahren geschlossenen Prozessvergleichs über den nachehelichen Unterhalt.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten im Ehescheidungsverfahren am 15.6.2004 einen Prozessvergleich über den nachehelichen Unterhalt geschlossen. Der Ehemann war leitender Oberarzt. Die Ehefrau hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und arbeitete nach einer Weiterbildung als Kulturmanagerin. Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Prozessvergleichs waren die beiderseitigen Nettoeinkünfte. Außerdem vereinbarten die Parteien eine Abänderungsmöglichkeit für den Fall, dass ihre Einkünfte sich um mehr als 10 % veränderten. Der Ehemann verpflichtete sich seinerzeit zur Zahlung monatlichen Aufstockungsunterhalts i.H.v. 1.500,00 EUR monatlich.

Der Ehemann begehrte die Abänderung des Unterhalts und berief sich außer auf die Verringerung seiner Einkünfte auch auf eine Befristung des Unterhalts. Die Parteien stritten darum, ob der Ehemann mit dem Befristungseinwand auszuschließen sei.

Das AG hat die Abänderungsklage des Ehemannes abgewiesen, weil sich die Verhältnisse seit dem Vergleichsabschluss insbesondere hinsichtlich der Befristung nicht geändert hätten. Auf die Berufung des Ehemannes hat das Berufungsgericht den Unterhalt bis einschließlich Dezember 2012 befristet. Mit der zugelassenen Revision erstrebte die Beklagte den Wegfall der Befristung.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH stellte zunächst fest, dass nach ständiger Rechtsprechung die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO a.F. (jetzt §§ 238, 239 FamFG) auf Vergleiche nicht anzuwenden sei. Allein der Umstand, dass sich die Sachlage seit Abschluss des Vergleichs nicht wesentlich verändert habe, stehe daher einer Abände...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung. Bindungswirkung eines Prozessvergleichs  Leitsatz (amtlich) a) Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen ...

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