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Moench/Weinmann, ErbStG § 7 Schenkungen unter Lebenden / 6. Herausgabe des Vorerbschaftsvermögens (Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2)

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 219

Bei Anordnung der Vor- und Nacherbschaft erlangt der Nacherbe mit dem Erbfall zunächst eine Anwartschaft auf die Nacherbschaft. Die Nacherbschaft tritt i. d. R. mit dem Tod des Vorerben ein. Überträgt der Vorerbe vor Eintritt der Nacherbschaft das vom Erblasser erworbene Vermögen ohne Entgelt auf den Nacherben, erwirbt dieser nicht vom Erblasser durch Erwerb von Todes wegen, sondern vom Vorerben durch Schenkung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Der Erwerb wird nach dem Verhältnis zum Vorerben besteuert. Es ist unerheblich, ob der Vorerbe nur einen Teil des Nacherbschaftsvermögens überträgt. Ergibt sich nicht klar aus den Umständen der Übertragung, ob sie im Hinblick auf die Nacherbschaft erfolgt, ist die Übertragung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu besteuern.[1] Aus der gesetzlichen Fiktion, dass die Herausgabe von Nachlassgegenständen im Vorgriff auf die noch ausstehende Nacherbschaft als Schenkung des Vorerben "gilt", schließt das FG Nürnberg, dass der Ergänzungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG beim Vorerben kein Bewusstsein der Unentgeltlichkeit als subjektives Merkmal des Tatbestands verlangt.[2] Erbringt der Nacherbe in einem solchen Fall eine Gegenleistung, etwa durch die Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten, die auf einem übertragenen Grundstück lasten, sind nach diesem Urteil die Grundsätze der gemischten Schenkung anzuwenden. Verzichtet der Nacherbe im Hinblick auf die vorzeitige Herausgabe von Nachlassgegenständen auf sein Anwartschaftsrecht, stellt dieser Verzicht keine steuermindernde Gegenleistung dar, weil der Nacherbe zu diesem Zeitpunkt nur über eine Erwerbschance verfügt.[3]

 

Rz. 220

Nach § 7 Abs. 2 ErbStG kann der Nacherbe bei einem Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG beantragen, dass sein Erwerb nach dem Verhältnis zum Erblasser b...

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    84
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    80
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