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Moench/Weinmann, ErbStG § 15 Steuerklassen / 6.2 Besteuerung des Schlusserbenerwerbs

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 49

Bei der Erbregelung nach dem Berliner Testament wird das Vermögen beider Ehegatten beim ersten Erbfall in der Hand des überlebenden Ehegatten zusammengeführt (Einheitsprinzip). Da dieses Vermögen insgesamt beim zweiten Erbfall auf den Schlusserben übergeht, liegt folglich nur ein Erwerb des Schlusserben von Todes wegen vom letztversterbenden Ehegatten vor, und er kann nur einen Freibetrag beanspruchen. Ein zusätzlicher Nachteil könnte daraus erwachsen, dass der Schlusserbe zum letztversterbenden Ehegatten in einem ungünstigeren verwandtschaftlichen Verhältnis steht als zum zuerst verstorbenen Ehegatten. Hat beispielsweise ein kinderloses Ehepaar eine Nichte oder einen Neffen des einen Ehegatten als Schlusserben eingesetzt, kommt es auf die Reihenfolge des Ablebens der Ehegatten an, ob der Erwerber zur Steuerklasse II oder III gehört. Der Gesetzgeber hat es als unbillig angesehen, in solchen Fällen allein auf das Verwandtschaftsverhältnis zu dem letztversterbenden Ehegatten abzustellen, da Grundlage des Erwerbs des Schlusserben der Wille beider Ehegatten ist. Nach § 15 Abs. 3 S. 1 ErbStG ist deshalb auf Antrag der Schlusserbe oder ein im gemeinschaftlichen Testament bedachter Vermächtnisnehmer nach dem günstigeren verwandtschaftlichen Verhältnis zu dem erstverstorbenen Ehegatten zu versteuern. Die Vorschrift ist über den Wortlaut hinaus auch dann anwendbar, wenn Ehegatten in einem Erbvertrag dem § 2269 Abs. 1 BGB entsprechende Regelungen vorsehen.[1] Anders als die Worte "näher verwandt" vermuten lassen, setzt diese Vorschrift keine Verwandtschaft zu dem zuletzt verstorbenen Ehegatten voraus.[2] Entscheidend ist vielmehr, ob ein Erbe nach den persönlichen Verhältnissen i. S. d. § 15 Abs. 1 ErbStG zu den beiden Ehegatten verschiedenen Steuerklassen unterliegt. Die Änd...

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