Leitsatz
1. Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind daher nicht nach § 33 des Einkommensteuergesetzes als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
Normenkette
§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 12 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Der gesundheitlich beeinträchtigten Klägerin wurde von ihrem Arzt ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Klägerin auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein und das Fitnessstudio musste die Klägerin selbst tragen und machte diese in ihrer ESt-Erklärung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend. Das FA berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Der daraufhin erhobenen Klage gab das FG lediglich insoweit statt, als es die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein, nicht aber die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte (Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.12.2022, 9 K 17/21, Haufe-Index 15620377).
Entsch...