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Maßgebliche Zweckbestimmung eines Sondereigentums Laden in der Teilungserklärung

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 15 Abs. 1, 3 WEG, § 133 BGB, § 242 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. In der Teilungserklärung war ein Sondereigentum unter Bezugnahme auf den Aufteilungsplan als "Laden" bezeichnet. In der Gemeinschaftsordnung war weiter vereinbart, dass unter vorerwähnten "Läden""nicht zu Wohnzwecken dienende Räume" zu verstehen seien. Im Aufteilungsplan war zum Erdgeschoss bei 2 Raumeinheiten, nicht jedoch beim Sondereigentum des Antragsgegners das Wort "Laden" eingetragen. In einer Schnittzeichnung war an einer Stelle auch das Wort "Bistro" vermerkt. Seit 1985 wurde in der einen Sondereigentumseinheit des Antragsgegners eine Gaststätte mit Öffnung bis 1.00 Uhr morgens betrieben, durch die sich die Antragsteller belästigt fühlten.

2. Ein Rechtsbeschwerdegericht kann die im Grundbuch eingetragene Teilungserklärung selbstständig auslegen. Wird insoweit Sondereigentum in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung als "Laden" bezeichnet, so stellt dies eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gem. § 15 Abs. 1 WEG dar (h. R. M.). Auch im vorliegenden Fall sei durch diese Vereinbarung eine verbindliche Gebrauchsregelung getroffen worden und damit jedenfalls jede andere Nutzung unzulässig, die mehr als ein Laden störe oder sonst beeinträchtige (h. M.). Anders als in der Entscheidung des Senats (BayObLGZ 1988, 238ff.) bestehe hier kein Widerspruch zwischen Vereinbarungen in der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung. Auch in der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung sei wiederholt von Läden auch bzgl. der Räumlichkeiten des Antragsgegners die Rede. Eine abweichende Vereinbarung zum Teilungserklärungsbeschrieb mit großzügigerer Gebrauchsregelung im Sinne der Zulässigkeit einer unbeschränkten gewerblichen Nutzung finde sich - abgesehen von einer überf...

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