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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 9 W ... / b) Ausnahmen von der Nichtabziehbarkeit von Drittaufwand

Michaela Teller
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Rn. 23

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtabziehbarkeit von Fremdaufwand lässt die Rspr für bestimmte Fälle des sog "Drittaufwands" zu. Der BFH definiert Drittaufwand als Aufwendungen eines Dritten, die durch die Einkunftserzielung des StPfl veranlasst sind (BFH v 30.01.1995, GrS 4/92, BStBl II 1995, 281). Diesen Drittaufwand kann der StPfl als WK ansetzen, wenn ihm die Aufwendungen als eigene zugerechnet werden können. Das ist dann der Fall, wenn

  • sich die Aufwendungen des Dritten als Abkürzung des Zahlungswegs darstellen (s Rn 25f),
  • der Dritte im eigenen Namen für den StPfl einen Vertrag abschließt und Zahlungen hierauf leistet, sofern es sich um ein Geschäft des täglichen Lebens handelt, sog "Abkürzung des Vertragswegs" (s Rn 27f),
  • der Dritte die Aufwendungen zwar auf eine vom ihm im eigenen Namen, aber im wirtschaftlichen Interesse des StPfl eingegangene Verbindlichkeit leistet und der StPfl im Innenverhältnis verpflichtet ist, die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts zu tragen, der Dritte also einen "Rechtsanspruch auf Ersatz" hat (s Rn 29).

Daneben bestehen weitere Ausnahmen, die der BFH für Ehegatten entwickelt hat (s Rn 30ff).

 

Rn. 24

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Abzugsfähiger Drittaufwand liegt dagegen nicht vor, wenn

  • der Dritte die Aufwendungen im eigenen Interesse erbringt, obwohl diese (auch) mittelbar dem StPfl zugutekommen,
  • der Dritte im eigenen Namen für den StPfl einen Vertrag abschließt und Zahlungen hierauf leistet (sog "abgekürzter Vertragsweg"), es sich aber nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens oder einen Werkvertrag handelt. Nicht abziehbar sind daher insbesondere Drittaufwendungen auf ein Dauerschuldverhältnis (BFH 24.02.2000, IV R 75/98, BStBl II 2000, 314; BFH v 03.12.2002, IX R 14/00, BFH/NV 2003, 468; offen gelassen...

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