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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 9 W ... / bc) Besonderheiten bei Ehegatten

Michaela Teller
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Rn. 29

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Bei Eheleuten hat der BFH für verschiedene Fallgestaltungen Erleichterungen von dem Abzugsverbot für Drittaufwand anerkannt. Für eingetragene Lebenspartner kann nichts anderes gelten. Die Rechtfertigung dafür liegt in der Anerkennung der Rechtswirklichkeit einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, bei der es von Zufällen abhängt – und oft genug faktisch ungeklärt bleibt – wer zivilrechtlich Eigentümer von Geldmitteln oder WG ist.

Ob diese Ausnahmen entsprechend auch bei anderen sich nahestehenden Personen wie zB Eltern/Kinder, Geschwister oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – bei "fremden Dritten" werden sich derartige Konstellationen kaum ergeben – gelten, ist mE fraglich (bejahend: Söffing, BB 2000, 381(392); Gröpl, DStZ 2001, 65 mwN; ablehnend Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 94; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 43).

Als Begründung für die Zuwendungsvermutung, die ausnahmsweise den Abzug vom Drittaufwand bei Ehegatten rechtfertigt, kann auf die zivilrechtliche Rechtsfigur der sog "ehebedingten Zuwendung" zurückgegriffen werden. Rechtsgrund ist demzufolge die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Zuwendung ist ein "ehebedingtes Rechtsgeschäft eigener Art" und kann vom Ehegatten nicht zurückverlangt werden. Ein vergleichbares Rechtskonstrukt gibt es aber selbst unter nahen Angehörigen nicht.

 

Rn. 30

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Im Wesentlichen gilt als Besonderheiten bei Ehegatten Folgendes:

AfA-Befugnis

Sind Ehegatten Miteigentümer eines Grundstücks und errichten sie darauf gemeinsam ein Gebäude, wird unterstellt, dass jeder Ehegatte die HK entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat, und zwar unabhängig davon, inwieweit er tatsächlich mit eigenen Geldmitteln zur Finanzierung beigetragen hat (BFH ...

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