Rn. 145
Stand: EL 189 – ET: 06/2026
Kann der StPfl den erforderlichen Nachweis nicht erbringen, ist die Steuer unter Einbeziehung der betroffenen Einkünfte festzusetzen. In Zweifelsfällen hinsichtlich der tatsächlichen Zahlung der Steuer bzw des Besteuerungsverzichts ist ein Auskunftsersuchen an den ausländischen Staat zu richten (BMF v 12.12.2023, BStBl I 2023, 2179 Rz 82).
Aus Vereinfachungsgründen gewährt die FinVerw die Freistellung bis zu einer Bagatellgrenze von EUR 10 000 Einnahmen im VZ ohne weitere Nachweise. Die Bagatellgrenze gilt nicht pro Staat, sondern wird nur einmal je VZ gewährt (BMF v 12.12.2023, BStBl I 2023, 2179 Rz 78). Die FinVerw verzichtet ebenfalls auf die Anwendung von § 50d Abs 8 EStG bei Vergütungen von Ortskräften ausländischer Vertretungen im Inland (BMF v 12.12.2023, BStBl I 2023, 2179 Rz 79).
Werden die entsprechenden Nachweise nach Bestandskraft der inländischen Veranlagung erbracht, ist diese nach § 50d Abs 8 S 2 und 3 EStG unter analoger Anwendung von § 175 Abs 1 S 2 AO zugunsten des StPfl zu ändern. Die Festsetzungsfrist beginnt damit erst mit Ablauf des Kj, in dem der Nachweis erbracht wird. Mit dieser faktisch zeitlich unbegrenzten Änderungsmöglichkeit bei nachträglicher Nachweiserbringung soll das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates geschützt und eine Doppelbesteuerung vermieden werden (BT-Drs 15/1562, 40).
Bei § 50d Abs 8 S 2 EStG handelt es sich um eine eigenständige Korrekturvorschrift, die nur eine punktuelle Änderung hinsichtlich der ArbN-Einkünfte vorsieht, für die nachträglich der erforderliche Nachweis über den Steuerverzicht oder Steuerzahlung im anderen Staat geführt wird. Dabei muss der fehlende Nachweis iSv § 50d Abs 8 S 1 EStG ursächlich für die abkommenswidrige Besteuerung der Einkünfte im Inland sein (BFH v 01.08.2024...