Rn. 15
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die Einbehaltung und Abführung der KapSt stößt auf Schwierigkeiten, wenn die KapErtr nicht in Geld bestehen; zB bei einer vGA durch Unterpreisverkauf an den Anteilseigner. Letztlich wird es bei allen Erträgen, die nicht in Geld bestehen, erforderlich sein, den Marktpreis zu ermitteln.
Rn. 16
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Reicht der in Geld geleistete KapErtr nicht zur Deckung der KapSt aus, weil die KapErtr teilweise oder vollständig in Sachwerten geleistet worden sind, kann sich der Gläubiger der KapErtr und Schuldner der KapSt nicht mehr nur mit der Duldung des KapSt-Abzugs begnügen, sondern wird in stärkerem Maße in den KapSt-Abzug einbezogen. Er muss nämlich den für die KapSt erforderlichen Geldbetrag dem Abzugsverpflichteten zur Verfügung stellen, damit der die KapSt abführen kann (§ 44 Abs 1 S 7 EStG).
Wegen dieser gesetzlichen Verpflichtung kann der Abzugsverpflichtete auch ohne Einwilligung des Gläubigers der KapErtr von einem beliebigen, beim Abzugsverpflichteten unterhaltenen, auf den Namen des Gläubigers lautenden Konto, den Fehlbetrag einziehen (§ 44 Abs 1 S 8 EStG). Will der Abzugsverpflichtete zu diesem Zweck allerdings auch den nicht ausgeschöpften Kontokorrentkredit des Gläubigers der KapErtr nutzen, so ist dies nur möglich, wenn der Kontoinhaber nicht vor dem Zufluss der KapErtr widersprochen hat (§ 44 Abs 1 S 9 EStG); vgl dazu BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, geändert durch BMF vom 20.12.2022, BStBl I 2023, 46 Rz 251a-251d). Diese Regelung gestattet dank des ab 01.01.2018 neu in Kraft getretenen Abs 1b von § 44 EStG auch eine reibungslose Abwicklung der Einbehaltung der neu eingeführten Vorabpauschale auf Investmenterträge; vgl Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 08.06.2016, BT-Drucks 1...