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Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Ergänzung des BMF-Schreibens vom 19.5.2022 (BStBl I S. 742)

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BMF, Schreiben vom 20.12.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003 :011 (DOK 2022/1252662), BStBl I 2023, 46

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2294)

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 (BStBl 2022 I S. 742) wie folgt ergänzt:

  Randnummer 92 wird wie folgt gefasst:
   
  „Kapitalherabsetzung/Ausschüttung aus dem Einlagekonto
   
92 Die Herabsetzung des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft ist keine anteilige Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG. Wird der Herabsetzungsbetrag nicht an die Anteilseigner ausgekehrt, ergibt sich keine Auswirkung auf die Anschaffungskosten der Anteile. Im Auskehrungsfall mindert der Auskehrungsbetrag die Anschaffungskosten der Anteile, soweit er nicht auf einen Sonderausweis nach § 28 Absatz 1 Satz 3 KStG entfällt. Zahlungen aus einer Kapitalherabsetzung oder Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto können je nach Einstandskurs auch zu negativen Anschaffungskosten führen (BFH-Urteil vom 20. April 1999 – VIII R 44/96, BStBl 1999 II S. 698). Soweit der Auskehrungsbetrag auf einen Sonderausweis nach § 28 Absatz 1 Satz 3 KStG entfällt, ist der Herabsetzungsbetrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG zu behandeln; eine Minderung der Anschaffungskosten für die Anteile an der Kapitalgesellschaft tritt insoweit nicht ein.„
   
  Randnummer 122 wird wie folgt gefasst:
   
„122 Verluste mindern die abgeltungsteuerpflichtigen Erträge unabhängig davon, ob diese aus in- oder ausländischen Quellen stammen. Die Summe der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer ist auf die nach Verlustverrechnung verbleibende Abgeltungsteuerschuld anzurechnen. Die Anwendung des Freistellungsauftrags hat die gleiche Wirkung wie die Verlustverrechnung.
   
  Beispiel:
   
  A erzielt im Februar aus der Veräußerung von festverzinslichen Wertpapieren einen Verlust in Höhe von 300 EUR. Im März erhält er ausländische Dividenden in Höhe von 100 EUR. Die anrechenbare ausländische Steuer beträgt 15 EUR. A hält die Wertpapiere im Depot der Bank X.
   
  Wegen der Verluste aus dem Februar behält die Bank keine Kapitalertragsteuer ein. Weiterhin erhält A im Juni ausländische Dividenden in Höhe von 700 EUR. Die anrechenbare ausländische Steuer beträgt 70 EUR. A hält die Wertpapiere im Depot der Bank Y. Da er der Bank einen Freistellungsauftrag über 1.000 EUR erteilt hat, erfolgt kein Kapitalertragsteuerabzug.
   
  Im Dezember erhält A Zinseinkünfte bei der Bank Z in Höhe von 624 EUR. Die Bank behält 156 EUR Kapitalertragsteuer ein.
   
  A erklärt im Rahmen der Veranlagung seine Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Absatz 4 EStG. Die Verlust-Bescheinigung gemäß § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG sowie die entsprechenden Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 2 EStG legt er bei.
   
  Lösung:
   
  Im Rahmen der Veranlagung werden die Kapitaleinkünfte wie folgt berücksichtigt.
         
    Erträge Anrechenbare Steuer  
  Veräußerung Wertpapiere ./. 300 EUR      
  Erträge ausländische Dividende 800 EUR   85 EUR  
  Zinseinkünfte 624 EUR      
           
  A erzielt insgesamt Einnahmen in Höhe von 1.124 EUR. Unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages verbleiben 124 EUR. Hierauf entfällt eine Abgeltungsteuer in Höhe von 31 EUR. Angerechnet werden somit ausländische Steuern in Höhe von maximal 31 EUR. Die bisher einbehaltene Kapitalertragsteuer in Höhe von 156 EUR wird erstattet.”
   
  Randnummer 230 wird wie folgt gefasst:
   
  „Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen
   
230 Ein erteilter Freistellungsauftrag, vgl. Rn. 257 ff., ist erst auf den nach Verlustverrechnung verbleibenden abzugspflichtigen Ertrag anzuwenden. Ein Freistellungsauftrag wird somit erst nach Berücksichtigung des Verlustverrechnungstopfes angewendet („verbraucht”). Je nach Reihenfolge der Geschäfte kann diese Betrachtung dazu führen, dass ein ausgeführter Freistellungsauftrag bzw. der Freistellungsbetrag wieder auflebt, weil eine vorrangige Verrechnung von Verlusten die Ausführung des Freistellungsauftrages insoweit verhindert.
   
  Beispiel:
               
  Geschäftsvorfall Ertrag/ Verlust Verlusttopf/ Aktienveräußerung Verlusttopf sonstige Zur Verfügung stehendes Freistellungsvolumen Abgeltungsteuer  
 

1.2.2023

gezahlte Stückzinsen
- 100   100 1.000 0  
 

1.3.2023

Zinszahlung
+ 900   0 200 0  
 

1.4.2023

Verlust aus Anleiheverkauf
- 500   0

700

(aufgelebtes Freistellungsvolumen)
0  
               
  Hierdurch wird sichergestellt, dass der Sparer-Pauschbetrag nicht höher ist als die nach Maßgabe des § 20 Absatz 6 EStG verrechneten Kapitalerträge. Nicht verrechenbare Aktienverluste bleiben dabei unberücksichtigt.”
   
  Beispiel 4 und 5 (ohne Abwandlung) der Randnummer 241 werden wie folgt geändert:
   
  „Beispiel 4:
   
  Ehegatten/Lebenspartner A und B erteilen einen gemeinsamen Freistellungsauftrag gegenüber der Bank in Höhe von 2.000 EUR. Bei der Bank werden jeweils E...

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