Rn. 99
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Die Anrechnung der in § 36 Abs 2 EStG genannten Beträge mit der nach Abs 1 entstandenen ESt wird im Gesetz als Abrechnung bezeichnet (§ 36 Abs 4 S 1 EStG). Ergibt sich dabei ein Überschuss zuungunsten des StPfl, so ist dieser Restbetrag durch eine Abschlusszahlung auszugleichen. Ein Überschuss zugunsten des StPfl wird diesem ausgezahlt.
A. Abschlusszahlung
Rn. 100
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Die durch Vorauszahlungen nicht gedeckte Steuerschuld ist durch eine Abschlusszahlung an das FA zu erfüllen. Zunächst werden die Steuerabzugsbeträge auf die ESt-Schuld angerechnet. Von der verbleibenden Steuerschuld werden die entrichteten Vorauszahlungen abgezogen.
1. Fälligkeit
Rn. 101
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Ist die festgesetzte ESt höher als die anzurechnenden Beträge, so hat der StPfl den Rest innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids als Abschlusszahlung zu entrichten. Der § 36 EStG enthält mithin eine eigene Fälligkeitsregelung iSd § 220 Abs 1 AO. Aufgrund der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs 2 AO gilt ein schriftlicher VA idR mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten der Bekanntgabe s § 122 AO; zur Berechnung der Monatsfrist s § 108 AO (Änderung der Rspr BFH v 14.10.2003, BStBl II 2003, 898; BMF v 12.01.2004, BStBl I 2004, 31).
Rn. 102
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Zur Abschlusszahlung gehören nach der Rspr auch die rückständigen Vorauszahlungen (BFH BStBl II 1981, 767); Letztere sind jedoch sofort zu entrichten, es sei denn, sie sind ausdrücklich bis zur Fälligkeit des restlichen Teils der Abschlusszahlung gestundet worden. Dies gilt auch für die nach § 37 Abs 3 und 4 EStG angepassten Vorauszahlungen. Die Monatsfrist gilt bei Berichtigung (Änderung) der Anrechnungsverfügung aber auch bzgl der Vorauszahlungen, d...