BMF, Schreiben v. 12.1.2004, IV A 4 - S 0062 - 12/03, BStBl I 2004, 31
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15.10.2003 (BStBl 2003 I S. 483) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 Satz 1 der Regelung zu § 1 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 3)” durch die Angabe „(§ 3 Abs. 4)” ersetzt.
2. Der Regelung zu § 31b wird folgende Nummer angefügt:
„3. Der Betroffene ist über eine Verdachtsanzeige nicht zu informieren, da ansonsten der Zweck der Anzeige gefährdet würde.”
3. Die Regelung zu § 108 wird wie folgt gefasst:
„1. Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder jeweils bestimmbare Zeiträume (BFH-Urteil vom 14.10.2003, BStBl 2003 II S. …). Termine sind bestimmte Zeitpunkte, an denen etwas geschehen soll oder zu denen eine Wirkung eintritt. „Fälligkeitstermine” geben das Ende einer Frist an.
2. § 108 Abs. 3 gilt auch für die Dreitage-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a, § 123 Satz 2; § 4 Abs. 1 VwZG), die Monats-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2, § 123 Satz 2) und die Zweiwochen-Regelung (§ 122 Abs. 4 Satz 3) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (BFH-Urteil vom 14.10.2003, BStBl 2003 II S. …).”
4. Die Regelung zu § 122 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.8.2 wird Satz 4 gestrichen.
b) In Nummer 2.9.1 wird der zweite Absatz wie folgt gefasst:
„Während des Insolvenzverfahrens dürfen hinsichtlich der Insolvenzforderungen Verwaltungsakte über die Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nicht mehr ergehen. Zur Geltendmachung derartiger Ansprüche vgl. Nrn. 5 und 6 des BMF-Schreibens vom 17.12.1998, BStBl 1998 I S. 1500. Bescheide, die einen Erstattung...