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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

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BMF, Schreiben v. 15.10.2003, IV A 4 - S 0062 - 9/03, BStBl I 2003, 483

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1.4.2003 (BStBl 2003 I S. 239) geändert worden ist, wie mit sofortiger Wirkung folgt geändert:

1. Nummer 22 der Regelung zu § 55 wird aufgehoben.

2. Nummer 2.12.8 der Regelung zu § 122 wird aufgehoben.

3. In Satz 1 der Regelung zu § 150 wird die Angabe „§ 150 Abs. 1 Satz 2” durch die Angabe „§ 150 Abs. 1 Satz 3” ersetzt.

4. In Nummer 1 Satz 1 der Regelung zu § 167 wird die Angabe „(§ 150 Abs. 1 Satz 2)” durch die Angabe „(§ 150 Abs. 1 Satz 3)” ersetzt.

5. Nummer 1 Abs. 1 der Regelung zu § 169 wird wie folgt gefasst:

„Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist nur gewahrt, wenn der vor Ablauf der Frist zur Post gegebene „Steuerbescheid” dem Empfänger nach Fristablauf tatsächlich zugeht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.11.2002, BStBl 2003 II S. 548).”

6. Nummer 8 Abs. 6 der Regelung vor §§ 172 – 177 wird wie folgt gefasst:

„Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung können Wahlrechte grundsätzlich nur noch ausgeübt oder widerrufen werden, soweit die Steuerfestsetzung nach §§ 129, 164, 165, 172 ff. oder nach entsprechenden Regelungen in den Einzelsteuergesetzen (vgl. dazu Nr. 3) korrigiert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 30.8.2001, BStBl 2002 II S. 49); dabei sind §§ 177 und 351 Abs. 1 zu beachten. Eine Ausnahme gilt für Wahlrechte, für deren Ausübung das Gesetz keine Frist vorsieht und für die es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, wenn ihre Ausübung die Besteuerungsgrundlagen unberührt lässt (z.B. das Veranlagungswahlrech...

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