BMF, Schreiben v. 17.12.1998, IV A 4 - S 0550 - 28/98, BStBl I 1998, 1500
Bezug: TOP 13a der Sitzung AO IV/98
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Behandlung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren folgendes:
1. Allgemeines
Nach Artikel 110 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. Teil I S. 2911) - EGInsO - treten die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) zum 1. 1. 1999 in Kraft. Das neue Insolvenzrecht ist auf alle Fälle anwendbar, in denen die Eröffnung des Verfahrens nach dem 31.12.1998 beantragt wird. Für Verfahren, deren Eröffnung vor dem 1. 1. 1999 beantragt wurde, verbleibt es bei der Anwendung der bisher geltenden Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsordnung.
Die Vorschriften der Abschnitte 58 bis 62 der Vollstreckungsanweisung (VollstrA) sind bis zur Anpassung an die InsO sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Regelungen der InsO ausdrücklich entgegenstehen (z.B. zur Geltendmachung von Nebenansprüchen gegen den Insolvenzschuldner persönlich oder zu den Vorrechten des § 61 der Konkursordnung [KO] bzw. des § 17 der Gesamtvollstreckungsordnung - GesO -).
2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
2.1 Eröffnungsgründe
Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Sie ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 InsO).
Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ist Eröffnungsgrund. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 InsO).
Bei juristischen Personen, Personengesellschaften ohne haftende natürliche Person und in Nachlaßfällen ist daneben die Üb...