Rn. 500
Stand: EL 181 – ET: 06/2025
In § 22 Nr 3 S 3 und S 4 EStG finden sich spezielle Regelungen zum Verlustausgleich und Verlustabzug für die sonstigen Einkünften aus Leistung.
Nach § 22 Nr 3 S 3 EStG gilt für den Fall, dass die WK die Einnahmen übersteigen, dass der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden darf und auch nicht gem § 10d EStG abgezogen werden darf (s Rn 503). Über § 22 Nr 3 S 4 Hs 1 EStG wird jedoch sichergestellt, dass die Verluste iSd § 22 Nr 3 S 3 EStG zumindest andere Einkünfte aus Leistungen iSd § 22 Nr 3 S 1 EStG nach Maßgabe des § 10d EStG mindern (s Rn 504). Ein etwaiger Verlustvortrag iSd § 22 Nr 3 EStG wird gesondert festgestellt (§ 22 Nr 3 S 4 Hs 2 EStG, s Rn 505).
1. Hintergrund der Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung
Rn. 501
Stand: EL 181 – ET: 06/2025
Nach der früheren gesetzlichen Regelung durfte der Betrag, um den die WK die Einnahmen überstiegen, nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen oder zum Ausgleich in andere Jahre übertragen werden (§ 22 Nr 3 S 3 EStG aF). Diese sehr restriktive gesetzliche Verlustabzugsbeschränkung wurde vom BVerfG wegen Verstoßes gegen Art 3 GG hinsichtlich der Fälle laufender Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände iSd § 22 Nr 3 EStG für verfassungswidrig erklärt.
Beanstandet wurde insb der Ausschluss des Abzugs von Erwerbsaufwendungen, wenn diese in einem anderen VZ angefallen waren als die Erwerbseinnahmen (BVerfG v 30.09.1998, 2 BvR 1818/91, BGBl I 1998, 3430 für Verluste aus der Vermietung einer Segelyacht im Jahr 1984). Ferner bestimmte das BVerfG, dass sämtliche in den – aus Sicht der Entscheidung – vorangegangenen VZ (bis 1998) entstandenen Verluste entsprechend den allg Regeln über den Verlustausgleich und Verlustabzug zu behandeln waren, wodurch auch deren Verrechnung mit (positiven) Einkünften aus andere...