Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kapitalabfindung und Kapitalleistung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Einnahmen, die an die frühere Erwerbstätigkeit anknüpfen, können sowohl zu lohnsteuer- als auch zu beitragspflichtigen Einnahmen führen. Zu unterscheiden ist zwischen Rentenbezügen einerseits und einmaligen Kapitalzahlungen andererseits. Die Grundsätze für die Lohnbesteuerung und die Beitragserhebung gehen hierbei getrennte Wege. Nachfolgend wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen Versorgungsleistungen bzw. Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung oder Kapitalabfindung erbracht werden, der Lohnbesteuerung bzw. der Beitragspflicht unterliegen. Der steuerliche Begriff "Versorgungsbezug" deckt sich nicht mit der beitragsrechtlichen Definition, was sich insbesondere aus dem Wortlaut der jeweiligen Rechtsquellen ergibt.

Seit dem 1.1.2004 sind aufgrund der Neuregelungen des GKV-Modernisierungsgesetzes jegliche Kapitalleistungen im Rahmen der Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Lediglich die Art, wie in diesen Fällen die Beiträge zu bemessen sind, wird hiervon berührt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen können zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG oder zu Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 EStG führen. Die lohnsteuerliche Definition des Begriffs "Versorgungsbezug" sowie die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge sind in § 19 Abs. 2 EStG geregelt und haben nur bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit Bedeutung. Einzelheiten zur Besteuerung von Alterseinkünften aus der betrieblichen Altersversorgung enthält das BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, geändert durch das BMF-Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 - S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge im Allgemeinen sowie die Heranziehung von Kapitalleistungen ist in § 229 SGB V geregelt. Sie unterscheidet sich deutlich von der lohnsteuerrechtlichen Definition des § 19 Abs. 2 EStG. Darüber hinaus haben sowohl das Bundessozialgericht wie auch das Bundesverfassungsgericht die rechtliche Zulässigkeit der Einbeziehung von Kapitalleistungen in die Beitragspflicht bestätigt. Das Bundessozialgericht hat hierzu mehrere Urteile gesprochen (u. a. BSG, Urteil v. 13.9.2006, B 12 KR 1/06 R; BSG, Urteil v. 25.4.2007, B 12 KR 25/05 R und BSG, Urteil v. 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R). Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss (BVerfG, Beschluss v. 7.4.2008, 1 BvR 1924/07) eine diesbezügliche Normenkontrollklage der Sozialverbände nicht zur Entscheidung angenommen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in weiteren Beschlüssen (BVerfG, Beschluss v. 6.9.2010, 1 BvR 739/08 sowie BVerfG, Beschluss v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08) unter bestimmten Voraussetzungen die teilweise Beitragspflicht von Kapitalleistungen relativiert.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Kapitalzahlungen aus Pensions-/Direktzusage oder Unterstützungskasse pflichtig pflichtig
Kapitalzahlungen aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds frei pflichtig
Kapitalzahlungen aus befreiender Lebensversicherung frei frei
 
Praxis-Beispiele
  • Abfindungen: Zusammenballung von Einkünften
  • Abfindungen: Keine Zusammenballung von Einkünften
  • Abfindungen: Zahlung im Folgejahr
  • Abfindungen: Zahlung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Lohnsteuer

1 Abgrenzung zum Beitragsrecht

Versorgungsbezüge im steuerlichen Sinne liegen vor, wenn der Arbeitnehmer Leistungen

  • wegen Erreichens der Altersgrenze,
  • wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
  • als Hinterbliebenenbezüge

aufgrund einer Pensions-/Direktzusage von seinem früheren Arbeitgeber oder vergleichbare Bezüge aus einer Unterstützungskasse erhält. Versorgungsbezüge können dem Arbeitnehmer in Form laufender Bezüge (Rente) oder als Einmalbezug (z. B. als Kapitalleistung oder Kapitalabfindung) zufließen und gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit.[1]

Zuwendungen, die wegen Erreichens einer Altersgrenze geleistet werden, gelten steuerlich erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr bzw. wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Außerdem zählen auch Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und ähnliche Zuwendungen an Beamte und deren Hinterbliebene zu den Versorgungsbezügen.

Für Empfänger von Versorgungsbezügen ist vom Arbeitgeber weiterhin ein Lohnkonto zu führen sowie der Lohnsteuerabzug nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen (ELStAM) vorzunehmen. Eine steuerliche Begünstigung der Versorgungsbezüge erfolgt durch die Gewährung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag).[2]

 
Wichtig

Lohnsteuerabzug bei Leistungen aus einer Unterstützungskasse

Auch bei Leistungen aus einer Unterstützungskasse bleibt der Arbeitgeber weiterhin zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Zahlt die Unterstützungskasse die Versorgungsbezüge aus, kann die Unterstützungskasse unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung des Finanzamts die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten übernehmen.[3]

Einmalige oder l...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.727
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    3.003
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.471
  • Erholungsbeihilfen
    1.896
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.870
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.665
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.612
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.591
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.558
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.481
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.444
  • Jubiläumszuwendung
    1.425
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.384
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.384
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.352
  • Urlaubsabgeltung
    1.306
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.297
  • Sachbezüge
    1.146
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    1.138
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.136
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Aktualisierung: Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
Holzpuppe sitzt auf Altersvorsorge-Ordner
Bild: MEV-Verlag, Germany

Beim BFH sind inzwischen wieder zwei Verfahren offen, welche sich mit der ermäßigten Besteuerung von Kapitalauszahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung beschäftigen.


Diversity-Management neu gedacht: Das Diversity-Betriebssystem
Das Diversity-Betriebssystem
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet einen innovativen und nachhaltigen Ansatz für Diversity Management. Die Autorin gibt Organisationen ein pragmatisches Framework an die Hand, das Vielfalt ganzheitlich denkt und echte Veränderungen ermöglicht.


Kapitalabfindung und Kapita... / 2 Kapitalzahlungen aus einer Pensions-/Direktzusage oder Unterstützungskasse
Kapitalabfindung und Kapita... / 2 Kapitalzahlungen aus einer Pensions-/Direktzusage oder Unterstützungskasse

Erteilt der Arbeitgeber eine Pensions-/Direktzusage bzw. entscheidet er sich zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, fließt in der Ansparphase kein Arbeitslohn (auch kein steuerfreier Arbeitslohn) zu. Dies gilt auch ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren