Rn. 86
Stand: EL 181 – ET: 06/2025
Dauernde Lasten gehören zu den sonstigen wiederkehren Bezügen bzw den wiederkehrenden Bezügen allg Art, die vom Empfänger gem § 22 Nr 1 S 1 EStG voll zu versteuern und andererseits beim Verpflichteten gem § 10 Abs 1 Nr 1a EStG als Sonderausgaben bzw als BA oder WK voll abziehbar sind. Die Unterscheidung zu den Leibrenten ist deshalb von Bedeutung, weil Leibrenten nicht der vollen Besteuerung unterliegen (§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG).
Hauptanwendungsfall der dauernden Lasten waren früher die lebenslangen Versorgungsleistungen, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden (BFH BStBl II 2007, 749; BFH BFH/NV 2002, 1275; FG Köln EFG 2009, 1206). Durch das JStG 2008 wurde § 10 Abs 1 Nr 1a EStG dahingehend geändert, dass die Begriffe "Renten und dauernde Lasten" ersetzt wurden durch den Begriff "lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen". Korrespondierend dazu wurde § 22 Nr 1b EStG mit Wirkung ab 2008 in das EStG eingefügt, der die Besteuerung der Einkünfte aus Versorgungsleistungen von der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Sonderausgaben beim Zahlungsverpflichteten abhängig gemacht. Da dieser sie in vollem Umfang abziehen kann, sind sie beim Empfänger unabhängig davon, ob die wiederkehrenden Leistungen in Form von Leibrenten oder dauernden Lasten vereinbart wurden, entsprechend den Rechtsfolgen dauernder Lasten in vollem Umfang stpfl (BR-Drs 544/07, 67; BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Rz 51). Entsprechend wurde der Anwendungsbereich des § 22 Nr 1 S 1 EStG durch die Neuregelung eingeschränkt.
Dauernde Lasten sind grds dann anzunehmen, wenn die wiederkehrenden Bezüge nach Zahl oder Wert nicht gleichbleibend, sondern abänderbar und variabel sind, die ein StPfl ...