Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der Leibrente bei Anpassung an Pflegebedürftigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1) Es fehlt an der für die Annahme einer Leibrente erforderlichen Gleichmäßigkeit der Leistungen, wenn die Höhe der Leistungen von der (Pflege-)Bedürftigkeit des Leistungsempfängers abhängig ist.
2) Zur Frage, wann Leistungen, die aufgrund eines Übergabevertrages erbracht werden (hier: "Grundrente" und "Pflegerente"), als "verschiedenartige Leistungen" im Sinne der BFH-Rechsprechung anzusehen sind.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 S. 3a; ZPO § 323; EStG § 22 Nr. 1 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen aufgrund eines Rentenvertrages in voller Höhe oder nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig sind.
Die am xxx und am xxx geborenen Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten, die seit dem 1.4.2004 in Deutschland (wieder) unbeschränkt steuerpflichtig sind. Sie schlossen mit ihren in der Schweiz lebenden leiblichen Kindern KB und PD, geb. B, am 12.3.2004 einen „Leibrentenvertrag” im Sinne von Art. 516 des Schweizerischen Obligationenrechts. Nach den einführenden „Feststellungen(I.)” des Vertrages wollten die Kläger (Leibrentenempfänger) zur Sicherung des Alterseinkommens einen Teil ihres Vermögens an ihre Kinder (Leibrentenschuldner) mit der Verpflichtung übertragen, ihnen eine jährliche Rente auszurichten. Sie wollten sich im hohen Alter nicht mehr selbst um ihr Vermögen kümmern müssen. Das übergebene Vermögen sollte primär der Rentengenerierung dienen und daher in einem bestimmten Umfang gemeinsam verwaltet und nicht verbraucht werden. Zusätzlich sollte es aber auch den Leibrentenschuldnern in einem zu bestimmenden Umfang vollumfänglich zu eigenen Verwendung zur Verfügung stehen, um sie in ihrem Fortkommen zu unterstützen.
Unter Abschnitl II. (...