1 Allgemeines
1.1 Begriff
Rz. 1
§ 22 EStG erfasst als sog. siebte Einkunftsart die sonstigen Einkünfte und ergänzt den Einkünftekatalog des § 2 Abs. 1 Nr. 1–6 EStG unsystematisch um eine Gruppe bestimmter, vom Gesetzgeber als steuerbar angesehener Besteuerungstatbestände. Dies zeigt sich darin, dass die Vorschrift überwiegend subsidiären Charakters ist, sie greift insoweit immer nur, wenn die Voraussetzungen der übrigen 6 Einkunftsarten nicht erfüllt sind, Nr. 1 S. 1, Nr. 2 i. V. m. § 23 Nr. 3 S. 4 EStG. Ob eine andere Einkunftsart erfüllt ist, ergibt sich aus §§ 13–21 EStG, ggf. i. V. m. § 24 EStG.
Als Ausnahme hiervon trat § 17 EStG hinter § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ab Vz 1994 zurück (§ 23 Abs. 2 S. 2 EStG, aufgehoben ab Vz 2009). Außerdem regelt Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa), die durch das AltEinkG v. 5.7.2004 (BStBl I 2004, 554) mit Wirkung ab Vz 2005 in die Vorschrift eingefügt worden ist, originär die Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer gesetzlicher Altersvorsorgeeinrichtungen (Rz. 150ff.); ebenso Nr. 5, die durch das AVmG v. 26.6.2001 in die Vorschrift eingefügt worden ist und die Besteuerung der Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen regelt (Rz. 193ff.).
§ 22 EStG regelt abschließend die sonstigen Besteuerungstatbestände, die ihrerseits wiederum nur beispielhaft aufgeführt worden sind; vgl. Nr. 1 S. 3 "auch", Nr. 3 "z. B.". Fallen Bezüge weder unter § 2 Nr. 1-6 EStG noch unter § 22 EStG, sind sie nicht steuerbar, z. B. Vermittlungsprovisionen bei Eigengeschäften (Rz. 170).
Rz. 2
Die sonstigen Einkünfte gehören zu den Überschusseinkünften i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG und werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (§§ 8a–9a EStG). Gem. § 9a Nr. 3 EStG ist von den Einnahmen des § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG ein Werb...