Rn. 29
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Der Sonderausgabenabzug wird nur gewährt, wenn das Kulturgut nicht zur Einkünfteerzielung iSv § 2 EStG genutzt wird. Wenn dies – etwa bei Vermietung eines denkmalgeschützten Gebäudes – der Fall ist, kommt ein Abzug der Aufwendung als WK oder BA in Betracht (s FG Münster vom 24.08.2016, 7 K 1039/14E, EFG 2016, 1579: Aufwendungen für die Renovierung einer Kirchenruine und eines historischen Brunnens als BA bei Einkünften aus LuF).
Ferner dürfen Gebäude oder Gebäudeteile nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10g Abs 2 S 1 EStG). Dieses Merkmal grenzt für Gebäude und Gebäudeteile den Sonderausgabenabzug nach § 10g EStG von einem Abzug nach § 10f EStG ab. Zur Frage, wann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt, wird deshalb auf die Erläuterungen zu § 10f EStG verwiesen (s § 10f Rn 15, 18 (Schindler)). Eine Überlassung eines Gebäudes an fremde Dritte zur Wohnnutzung ist für eine Förderung nach § 10g EStG unschädlich.
Rn. 30
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Durch die Verknüpfung "soweit" die Kulturgüter nicht zur Einkünfteerzielung oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, kommt einerseits zum Ausdruck, dass bei multifunktionaler Nutzung des Kulturgutes die förderfähigen Aufwendungen aufgeteilt werden müssen (zum Aufteilungsmaßstab bei Gebäuden s § 10f Rn 16 (Schindler)). Bei Gebäuden kommt eine solche Nutzung zB durch eine teilweise Vermietung mit Einkünfteerzielungsabsicht und einem teilweisen Leerstand in Betracht. Andererseits wird dadurch bestimmt, dass der volle Sonderausgabenabzug nur dann erfolgen kann, wenn ganzjährig weder eine Nutzung zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken erfolgt.
Bei einem Wechsel der Nutzungsart während eines Kj ist zu unterscheiden:
Rn. 31
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Für den Übergang zur Einkünft...