Rn. 15
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Der StPfl muss das Gebäude in dem jeweiligen Kj, für das er den Sonderausgabenabzug in Anspruch nimmt, zu eigenen Wohnzwecken nutzen (§ 10f Abs 1 S 2 EStG). Zudem dürfen die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem EigZulG einbezogen worden sein (Verbot der Doppelbegünstigung s Rn 5).
Der Sonderausgabenabzug wird nur gewährt, wenn das Gebäude nicht zur Einkünfteerzielung eingesetzt wird. Wenn dies – etwa bei Vermietung – der Fall ist, kann die Sonder-AfA nach § 7h EStG oder § 7i EStG in Anspruch genommen werden.
Wenn das Gebäude im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bewohnt wird, verdrängt der WK-Abzug die Anwendung des § 10f EStG (FG Köln vom 06.02.2014, 10 K 2733/10, EFG 2014, 1086: Wahlrecht, ob WK- oder Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geltend gemacht wird).
§ 10f EStG stellt dabei entsprechend seinem Förderzweck nicht auf eine Wohnung ab, sondern auf das Gebäude oder einen Gebäudeteil, der zu Wohnzwecken genutzt wird. Es reicht somit aus, wenn ein Raum zur Erfüllung von Wohnbedürfnissen genutzt wird. Es können aber auch gleichzeitig mehrere Wohnungen in dem Gebäude vorhanden sein, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Dabei sind nicht nur die unmittelbaren Wohnzwecken dienenden (Wohn-, Schlaf- und Ess-)Räume heranzuziehen, sondern auch solche Räume, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zur Wohnung stehen und deshalb nur mittelbar Wohnzwecken dienen, wie etwa hauswirtschaftliche Nebenräume, auch wenn sie in einem selbstständigen (förderfähigen) Gebäudeteil untergebracht sind (s FG Nds vom 09.02.2006, 11 K 11 002/03, EFG 2006, 1051).
Das Gebäude muss nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen. Eine Nutzung zu Wohnzwecken reicht nach dem Wortlaut der Vorschrif...