Dr. Michael Hoheisel
, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 351
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Nach § 10 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG sind die unmittelbaren Kosten der Berufsausbildung abziehbar. Für den Abzug maßgebend ist, wann die Aufwendungen gemäß § 11 Abs 2 EStG verausgabt worden sind. Dies gilt auch bei kreditfinanzierten Aufwendungen (BFH BFH/NV 2008, 1136). Bei der Ermittlung der Aufwendungen gelten die allg Grundsätze des EStG (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 29).
Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören zB
- Aufwendungen für Lernmaterial, Fachliteratur und Arbeitsmittel, wie zB Aufwendungen für einen Computer einschließlich Zubehör (hierzu s Rn 352),
- Lehrgangs-, Schul- und Studiengebühren,
- Prüfungsgebühren,
- Druckkosten für private Dissertationen,
- Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort (hierzu s Rn 353),
- Mehraufwendungen für Verpflegung (hierzu s Rn 354),
- Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung (§ 10 Abs 1 Nr 7 S 3 EStG; hierzu s Rn 355),
- Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (hierzu s Rn 356),
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (hierzu s Rn 357) und
- Zinsen (hierzu s Rn 358).
Berücksichtigungsfähig sind nach § 10 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG nur Aufwendungen des StPfl für seine eigene Berufsausbildung. Zu den Besonderheiten bei Ehegatten und Lebenspartnern s Rn 350. Aufwendungen des StPfl für Dritte, wie zB für Kinder, Verlobte oder Lebensgefährten, sind nicht begünstigt. Aufwendungen für Kinder können jedoch ggf als ag Belastung nach §§ 33a Abs 2 EStG geltend gemacht werden.
Rn. 352
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Schafft ein StPfl für Zwecke seiner Berufsausbildung abnutzbare WG von mehrjähriger Nutzungsdauer an, so sind ebenso wie bei Arbeitsmitteln nur die auf die Nutzungsdauer verteilten AK als SA nach § 10 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG abziehbar (BFH BStBl II 1993, 676). Bei gemischt genutzten WG kann der jährliche Nutzu...