Dr. Michael Hoheisel
, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 684
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Nach § 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Hs 1 EStG können Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2, 3 u 3a EStG nicht als SA abgezogen werden, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Zweck der Regelung ist es, eine doppelte steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen auszuschließen (Krüger in Schmidt, § 10 EStG Rz 160). Die Vorschrift ist mit § 3c Abs 1 EStG vergleichbar, der für den Abzug von WK und BA eine entsprechende Regelung enthält (Lindberg in Frotscher/Geurts, § 10 EStG Rz 175). Die von der Rspr zu § 3c EStG entwickelten Grundsätze können daher auch iRd § 10 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG herangezogen werden.
Rn. 685
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht bereits dann, wenn die Vorsorgeaufwendungen und die steuerfreien Einnahmen nach Entstehung und Zweckbestimmung so miteinander verbunden sind, dass die Ausgaben ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen sind, die die steuerfreien Einnahmen betreffen (BFH BStBl II 1981, 16). Entsprechend der Auslegung zu § 3c EStG ist es auch iRd § 10 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG nicht erforderlich, dass Vorsorgeaufwendungen und steuerfreie Einnahmen in einem finalen Zusammenhang stehen (BFH BStBl II 1993, 149; 1981, 16).
Das Abzugsverbot ist also nicht beschränkt auf steuerfreie Einnahmen, die zweckgebunden zur Bestreitung von Vorsorgeaufwendungen bezogen werden, sondern greift bereits dann ein, wenn Einnahmen und Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind (Krüger in Schmidt, § 10 EStG Rz 160). Vorsorgeaufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreiem Arbeitslohn sind daher grundsätzlich nicht als SA abziehbar (BFH BStBl II 2012, 721; BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 199).
Als Ausn...