Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 175
Vorsorgeaufwendungen sind nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Die Vorschrift ist beschränkt auf Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 3a EStG. Sinn der Vorschrift ist es, eine doppelte steuerliche Berücksichtigung auszuschließen, d. h. keine Versteuerung der Einnahmen, aber gleichwohl ein Abzug der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Sonderausgaben. Die Bestimmung ähnelt damit § 3c Abs. 1 und 2 EStG, der dies entsprechend für Betriebsausgaben/Werbungskosten anordnet.
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, wenn steuerfreie Einnahmen nach ihrer Zweckbestimmung zur Leistung von Vorsorgeaufwendungen dienen. Das ist der Fall, wenn gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Sozialversicherung aufgrund steuerfreien Arbeitslohns erhoben werden vgl. auch § 10 Abs. 3 S. 5 EStG; Rz. 262).
Beiträge, die der unbeschränkt stpfl. Arbeitnehmer zu einem inländischen Versorgungswerk zahlt, die in Zusammenhang mit nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich 2000/2010 steuerfreien ausl. Einkünften stehen, sind weder als Sonderausgaben noch im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
Nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 2. Halbs. EStG stehen steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG:
- steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner nach § 106 SGB VI, die von einem Rentner gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind ungekürzt als Sonderausgaben zu berücksichtigen, obwohl die Rente nur anteilig im Rahmen der Kohortenbesteuerung erfasst wird.
- bestimmte Sonderleistungen ...