Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Leitsatz
Kursverluste aus der Veräußerung von Hybridanleihen mit gestuften Zinsversprechen ohne Laufzeitbegrenzung, die keine Emissionsrendite aufweisen, sind nicht gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerwirksam, da die Vorschrift auf Wertpapiere, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist, keine Anwendung findet (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 20.11.2006, VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555).
Normenkette
§ 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG
Sachverhalt
Die Kläger erklärten negative Einnahmen aus dem Ansatz einer Marktrendite nach der Veräußerung einer Hybridanleihe ohne feste Laufzeit. Der Zinssatz betrug bis 29.1. 2013 jährlich 8,625 %. Die Anlage konnte der Emittent zum 30.1.2013 kündigen. Wenn er nicht kündigte, sollte eine variable Verzinsung nach dem 3‐Monats-EURIBOR nebst einem Risikoaufschlag von 7,3 % gewährt werden. Der Anleger konnte die Anleihe jederzeit an der Börse verkaufen und dabei Kursgewinne oder Kursverluste erzielen.
Das FA berücksichtigte zwar Spekulationsverluste gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, aber keine negative Marktrendite.
Das FG wies die Klage ab (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.8.2012, 4 K 2474/10, Haufe-Index 3457019).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision der Kläger als unbegründet zurück.
Zwar hätten die hier zu beurteilenden Anleihen keine Emissionsrendite. Sie hätten im Zeitpunkt der Emission nur bis zum 29.1.2013 eine feste Verzinsung von 8,625 % jährlich aufgewiesen. Sie seien zum 30.1.2013 kündbar gewesen, im Falle der unterbliebenen Kündigung sei eine variable Verzinsung vorgesehen, die nach dem – jederzeit nach den Verhältnissen des Kapita...