Entscheidungsstichwort (Thema)
Hybridanleihen sind keine Finanzinnovationen
Leitsatz (redaktionell)
1. Hybridanleihen sind nicht als Finanzinnovationen zu berurteilen, da keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist.
2. Ein Privatanleger ist daher außerhalb der Haltefrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG allein mit den vereinnahmten Zinscoupons und Stückzinsen steuerpflichtig
Normenkette
EStG 2008 § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nrn. 3, 4 S. 1, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung einer sog. Hybridanleihe.
Die Kläger (Kl) reichten am 05. November 2009 ihre gemeinsame Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr 2008 beim Beklagten (Bekl) ein. In der beigefügten Anlage KAP wurden neben anderen Erträgen Einnahmen aus festverzinslichen Wertpapieren in Höhe von ./. 32.871 EUR (X Bank) sowie ./. 4.636 EUR (Depotverwaltung A.B. / Y Bank) erklärt (Bl. 13 bis 15 sowie 28 bis 30 der ESt-Akten des Bekl.
Die vorstehend genannten negativen Einnahmen stammen aus dem Ansatz einer Marktrendite nach der Veräußerung von Wertpapieren mit der Bezeichnung „8,62500 % Z AG Nachr. Anleihe …”. Hierbei handelt es sich um im Jahr 2005 ausgegebene sog. Hybridanleihen ohne feste Laufzeit. Der Zinssatz beträgt bis 29. Januar 2013 jährlich 8,625 %. Die Anlage kann von der Z AG zum 30. Januar 2013 gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, erfolgt die Verzinsung nach dem Drei-Monats-Euribor plus einem Risikoaufschlag von 7,3 %, was im Zeitpunkt der Wertpapierausgabe einen ab F...