Rn. 1
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
§ 331 verdrängt (vgl. HdR-E, Einf HGB §§ 331–335c, Rn. 15) in seinem Anwendungsbereich § 400 AktG sowie andere Sanktionsvorschriften im GmbHG, GenG, VAG etc., ist also lex specialis. § 331 Nr. 1 und 2 erstrecken sich auch auf den Zwischen- (vgl. § 340a Abs. 3) und Konzernzwischenabschluss (vgl. § 340i Abs. 4) von Kreditinstituten (vgl. im Übrigen HdR-E, Einf HGB §§ 331–335c, Rn. 3). Damit soll neben den zivil- und wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Normen die Richtigkeit und Vollständigkeit jener Erklärungen durch Strafandrohung sichergestellt werden, die seitens der in den §§ 331 und 264a Abs. 2 (vgl. § 335b) genannten Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder AR eines UN über dessen Verhältnisse abzugeben sind. Diese Erklärungen verdienen deshalb besonderen Schutz, weil es sich bei ihnen um Informationen handelt, mit denen typischerweise die Vermögenslage des betreffenden UN und damit die Geschäftsführung kontrolliert werden. Mit dem sog. Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.) wurde § 331 Nr. 3a (a. F.) dem neu geschaffenen § 331a zugeführt. Die unrichtige Darstellung wird damit explizit von der unrichtigen Versicherung unterschieden, um dieser mehr Aufmerksamkeit zu verleihen (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 105f.).
Rn. 2
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Der Schutzzweck dieser Vorschrift ist daher nicht nur allein der Bestand der Gesellschaft; vielmehr dient sie gleichzeitig auch den Gesellschaftern sowie allen, die mit der Gesellschaft in rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen treten oder treten wollen, und damit bspw. den AN und Gesellschaftsgläubigern sowie allen anderen Geschäftspartnern (vgl. Cobet (1991), S. 21ff.; Heymann (2020), § 331 HGB, Rn. 6f.). Dieser Schutzbereich umfasst zude...