Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge
, Prof. Dr. Stefan Thiele
Rn. 55
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Der Prüfungsauftrag wird durch die Annahme des gewählten AP rechtswirksam (vgl. schon MünchKomm. AktG (1973), § 163 AktG, Rn. 18; Baumbach/Hopt (2024), § 318 HGB, Rn. 2). Die Annahme des Prüfungsauftrags durch den gewählten AP ist formlos möglich, sollte aber aus Nachweisgründen in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung erfolgen (vgl. ISA [DE] 210 (2020), Rn. D.8.1). Vor Annahme des Prüfungsauftrags hat sich der gewählte AP zu vergewissern, dass seine Wahl und Beauftragung ordnungsgemäß erfolgt sind (vgl. ISA [DE] 210 (2020), Rn. 10). Der AP ist zur Annahme des Prüfungsauftrags nicht verpflichtet. Eine Ablehnung muss er den gesetzlichen Vertretern der prüfungspflichtigen Gesellschaft aber unmittelbar und unverzüglich anzeigen. Versäumt der AP diese Anzeige, macht er sich schadensersatzpflichtig (vgl. § 51 WPO). Der AP muss die Ablehnung eines Prüfungsauftrags nicht begründen (vgl. MünchKomm. HGB (2024), § 318, Rn. 40).
Rn. 56
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Der Prüfer darf den Auftrag nicht annehmen, wenn der Annahme gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder der Prüfer den Auftrag voraussichtlich nicht ordnungsgemäß ausführen kann. Insbesondere der Eintritt eines oder mehrerer Ausschlussgründe des § 319 Abs. 2 bis 5 bzw. § 319b kurz vor oder nach dem HV- bzw. Gesellschafterbeschluss zwingt den AP, den Prüfungsauftrag abzulehnen. Der Prüfer muss deshalb feststellen, ob er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, oder ein Prüfungsmitarbeiter einen der in § 319 Abs. 2 bis 5, § 319b, § 49 WPO sowie in den berufsrechtlichen Bestimmungen (vgl. z. B. §§ 2, 28, 29, 31 BS WP/vBP (WPK (2022)) genannten Ausschlussgründe erfüllt (vgl. MünchKomm. HGB (2024), § 318, Rn. 39). Bei PIE ist zudem zu prüfen, ob der AP eine der gemäß Art....