Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 72a AO übernimmt im Grundsatz die bislang in § 5 der Steuerdaten-Übermittlungs-VO (StDÜV) enthaltenden Haftungsvorschriften der Hersteller und Verwender von Programmen für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten und begründet zugleich eine Haftung des Datenübermittlers im Auftrag (§ 87d AO) bei fehlerhafter Datenübermittlung. Die Übernahme dieser Haftungsregelungen in die AO trägt Bedenken gegen derartige Regelungen in einer Rechtsverordnung Rechnung, da bei der Haftung der Grundrechtsbereich der Betroffenen in wesentlicher Weise betroffen ist. Bei Überführung der bisher in der StDÜV enthaltenen Haftungsregelungen waren auch die zugrunde liegenden Rahmenbedingungen und Pflichten in der AO selbst zu regeln (§§ 87b bis 87e AO).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 72a Abs. 1 AO übernimmt ohne inhaltliche Änderung die bisher in § 5 Abs. 1 StDÜV enthaltene Haftungsregelung. Angesprochen sind Programme, die dazu bestimmt sind, für die Besteuerung erforderliche Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (§ 87c Abs. 1 AO). Die den Herstellern auferlegten Pflichten ergeben sich aus § 87c Abs. 1 bis 5 AO. § 72a Abs. 1 Satz 2 AO unterstellt, dass eine Pflichtverletzung schuldhaft ist, und lässt eine Entlastung des Herstellers zu, wenn er nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (Beweislastumkehr).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 72a Abs. 2 AO übernimmt in Satz 1 Nr. 1 ohne inhaltliche Änderung die bisher in § 5 Absatz 2 Satz 1 StDÜV enthaltene Haftungsregelung. Die Haftung trifft damit nicht nur die Hersteller nach Abs. 1, sondern auch Auftragnehmer nach § 87d AO, die Programme nach § 87c einsetzen. Die Haftung greift ein, wenn aufgrund unrichtiger oder unvollständige...