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Abgabenordnung / § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren

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(1) Sind nicht amtliche Programme dazu bestimmt, für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten zu verarbeiten, so müssen sie im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung dieser Daten gewährleisten.

 

(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Verarbeitung ausnahmsweise nicht möglich sind, ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.

 

(3) 1Die Programme sind vom Hersteller vor der Freigabe für den produktiven Einsatz und nach jeder für den produktiven Einsatz freigegebenen Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. 2Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. 3Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Freigabe für den produktiven Einsatz; im Fall einer Änderung eines bereits für den produktiven Einsatz freigegebenen Programms beginnt die Aufbewahrungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Freigabe der Änderung für den produktiven Einsatz. 4Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.

 

(4) 1Die Finanzbehörden sind berechtigt, die Programme und Dokumentationen zu überprüfen. 2Die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach § 200 gelten entsprechend. 3Die Finanzbehörden haben die Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. 4Soweit eine Nachbesserung oder Ablösung nicht unverzüglich erfolgt, sind die Fina...

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
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1 Allgemeines  Rz. 1 Die bislang in §§ 3 und 4 StDÜV, die auf Grundlage der §§ 87a Abs. 6, 150 Abs. 6 S. 3 AO i. d. F. der Bekanntmachung v. 1.10.2002[1] ergangen ist, geregelten Anforderungen an nicht amtliche Programme und Pflichten der Herstellung dieser ...

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