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Klose, SGB I § 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben / 2.1 Personenkreis

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

Die Vorschrift betrifft sowohl Antragsteller auf Sozialleistungen als auch Personen, die bereits eine Sozialleistung beziehen. Sie fokussiert allerdings einschränkend auf den Personenkreis, der wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit leistungsberechtigt ist. Unter Erwerbsfähigkeit ist ganz allgemein die Fähigkeit des Leistungsberechtigten zu verstehen, mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten nach seinem körperlichen, geistigen und seelischen Zustand durch Einsatz der Arbeitskraft Einkommen zu erzielen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift dürfte die Abgrenzung zur vollen Erwerbsminderung relevant sein. Daher genügt es für die Erwerbsfähigkeit, wenn eine Leistungsfähigkeit erhalten bleibt, die für eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 3 Stunden täglich ausreicht. Es sollte auch genügen, wenn der Bezug einer Sozialleistung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Arbeitslosigkeit lediglich droht. Dann kann § 64 die volle präventive Wirkung entfalten.

 

Rz. 4

Wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. anerkannten Schädigungsfolgen sind insbesondere leistungsberechtigt Antragsteller oder Bezieher von

  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem SGB VI, dazu gehören auch die ggf. noch übergangsweise berechtigten Bezieher von Rente wegen Berufsunfähigkeit,
  • Verletztenrente nach dem SGB VII,
  • Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

§ 64 knüpft nicht an Krankheit an (vgl. dazu § 63). Die Regelung erfasst aber letztlich alle Renten, die an eine Minderung der Erwerbsfähigkeit anknüpfen. Das gilt nicht für ausländische Renten, wenn sie nicht von einem Leistungsträger nach § 12 gewährt werden.

 

Rz. 5

Wegen Arbeitslosigkeit leistungsberechtigt sind Antragsteller oder Bezieher von

  • Arbeitslosengeld bei Arbeits...

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