0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 61 ist am 1.1.1976 zusammen mit dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches, dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3450), in Kraft getreten.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift greift das praktische Erfordernis auf, dass im Zusammenhang mit der Antragstellung oder dem Bezug von Sozialleistungen persönliche Erörterungen mit dem Antragsteller erforderlich werden, für die sich ein Schriftwechsel nicht eignet, z. B. wegen der Komplexität der Angelegenheit. Das ist einerseits der Fall, nachdem der Antragsteller seinen schriftlichen Leistungsantrag mit den erforderlichen Belegen abgegeben hat und sich Schwierigkeiten bei der Bearbeitung des Antrages herausstellen. Andererseits ergeben sich solche Notwendigkeiten, wenn dem Leistungsträger während des laufenden Bezuges Umstände bekannt werden, die gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbezuges sprechen (z. B. Verdacht auf Leistungsmissbrauch). Der Leistungsträger darf im Rahmen seiner Amtsermittlung die entscheidungserheblichen Tatsachen in persönlichen Gesprächen ermitteln, auch, um das Leistungsverfahren zu beschleunigen. Die Mitwirkungspflichten gelten deshalb insbesondere auch im Zusammenhang mit Weiterbewilligungsanträgen und mit Fortzahlungsanträgen bei Leistungen, die in Bewilligungsabschnitten gewährt werden. Für den Regelfall verpflichtet die als Sollvorschrift ausgestaltete Norm Antragsteller und Leistungsbezieher zur persönlichen Vorsprache beim zuständigen Leistungsträger, wenn dieser es verlangt. Gegenstand der Vorsprache sind einerseits mündliche Erörterungen des Antrags. Diese werden schon dann notwendig, wenn die vorgelegten Unterlagen und ausgefüllten Antragsvordrucke nicht ausreichen, um die begehrte Leistung zu bewilligen, ohne das durch einfache Bezeichnung der fehlenden Angabe oder Unterlagen die E...