Rz. 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verpflichtet Antragsteller nach Antragstellung, aber vor Bescheiderteilung und im Übrigen Leistungsempfänger nach Bewilligung der Leistung zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen, die bei Antragstellung oder als Grundlage für die Entscheidung über die Leistung maßgebend gewesen sind. Die Mitteilungspflicht, z. B. bezüglich des Umzugs, besteht gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger, also demjenigen Sozialleistungsträger, der die Leistung gewährt, bezüglich der die Mitwirkungspflicht nach § 60 besteht. Die Mitteilung einer neuen Adresse bei einem anderen Sozialleistungsträger erfüllt somit in aller Regel nicht die gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger bestehende Mitteilungspflicht (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 29.8.2024, L 11 AL 20/23).
Die Verpflichtung ist auf Angaben begrenzt, die für die Leistung erheblich sind. Wegen der Identität der Formulierung mit der in Nr. 1 vgl. Komm. zu Abs. 1 Nr. 1. Der Leistungsberechtigte trägt letztlich das Risiko, eine relevante Tatsache nicht mitgeteilt zu haben, weil eine eigene Bewertung sie abweichend von der des Leistungsträgers irrtümlich als irrelevant eingeordnet hat. Verhältnisse sind alle Umstände, aus denen sich Rechtsfolgen für das Sozialrechtsverhältnis zum Leistungsträger ergeben können. Im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung in Bewilligungsabschnitten darf der Leistungsträger die ursprünglichen Angaben bei Antragstellung erneut abfragen. So ist z. B. auch eine neue Kontenübersicht zu fertigen. Mitzuteilen ist auch eine Änderung der Kontoverbindung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.5.2014, 6 N 37.13). Die Mitteilungsverpflichtung besteht schon, wenn der Betroffene sie zwar nicht kennt, aber kennen musste, z. B. aufgrund ausgehändigter Merkb...